Mensch

Ortsgemeinde Wil

Politik · Mensch

Die Ortsgemeinde Wil Geschichtlicher Rückblick An der Schwelle vom 18. zum 19. Jahrhundert zerbrachen die meisten jahrhundertealten Herrschaftsgebilde und es entstan­den schliesslich die beiden Gemeinwesen Politische Gemeinde und Genossengemeinde bzw. Ortsbürgergemeinde Wil.

Auf Grund der zweiten Verfassung des Kantons bestimmte das Organisations-Gesetz vom 23. Juni 1817 die 87 politischen Gemeinden, worunter auch Wil, die 44 Kreise mit dem Kreis Wil, bestehend aus den Gemeinden Wil, Bronschhofen und Zuzwil, Hauptort Wil, und die acht Bezirke mit dem Bezirk Gossau, Hauptorte Wil und Gossau. Der Gemeinderat war die örtliche Polizeibehörde. Er erteilte die Bewilligung zur Niederlassung und zum Aufent­halt sowie der zur Schau oder Belustigung des Volkes dienenden Unternehmen, sofern die Bewerber die regierungsrätliche Bewilligung für Aufenthalt besassen. Er besorgte das Armenwesen, traf Anordnungen über das Gesundheitswesen und übte die Marktpolizei aus. Die Gemeinde rief ihre Aktivbürger zur Vor­nahme der Wahlen, Festsetzung der Gehalte, Bewilligung der Steuern und Anlagen und Abstimmung über die Gemeinderechnung zusammen. Die Verwaltungsräte besorgten die Geschäfte der Gemeinde-, Kirchen-, Schul-und Armengüter. Sie lagen in Wil im Eigentum der ehemaligen einen Stadtge­meinde, und der Ortsverwaltungsrat blieb deshalb zunächst ihr Verwalter. Die Generalversammlung dieser Gemeindeangehörigen übte die gleichen Rechte wie die politischen Bürger aus. Diese Anhäufung öffentlicher Aufgaben bei einem und dem-selben Verwaltungsrate war mit Nachteilen verbunden. Die Bevölke­rung machte ebenfalls den auch andernorts festzustellenden Wandel durch, dass die anteilhabenden Ortsbürger wenig oder keinen Zuwachs aufwiesen, die üb­rigen Kantons- und Schweizerbürger aber sich stark vermehrten. Letztere aber waren von der Mitgliedschaft im Verwaltungsrate und damit auch von der Ver­antwortung in der Führung der genannten Amtsgeschäfte ausgeschlossen. Solche Verhältnisse konnten auf die Dauer nicht befriedigen.

Quelle: wilnet.ch