Geschichte

Galgen in Wil

Historische Stichwörter · Geschichte

Galgen in Wil Das Hochgericht fand öffentlich statt. Drei Säulen, auch Galgensäulen genannt, bildeten den Bannbezirk, der sich früher am Ostausgang der Stadt, etwa bei der Abzweigung der Neulandenstrasse auf dem Glasbüchel in der Nähe des Sebastiankreuzes, später im noch heute so benannten Galgenrain befand. Mit diesem Strafvollzug  hängt auch die Bezeichnung «Wolfgalgen» zusammen, wahrscheinlich für die Gegend an der Wolfhaldenstrasse gebraucht. Der Name findet sich öfters in der alten Landschaft, da man die gefangenen Wölfe als gefürchtete Schädlinge an einen Galgen hängte.

Auf einem Stich von Johann Melchior Füssli (1677 – 1736), der die Belagerung Wils im 2. Villmergerkrieg mehrfach dargestellt hat, findet sich die einzige Darstellung des Wiler Galgens. Zwei der drei Säulen sind deutlich zu sehen, links die Wasenhütte, wo der Scharfrichter in seiner zweiten Anstellung als Wasenmeister tote Tiere verwertete. vgl. dazu auch: Belagerung von 1712, Wiler Scharfrichter.

Wie sehr das Wort "Galgen" auch noch im 20. Jahrhundert beschäftigte, zeigt die Korrespondenz zu einer Strassenbezeichnung von 1961.

Ein schwieriger Abbruch Wie sehr das Prinzip der "Ehre" gerade im Zusammenhang mit dem Blutgericht Anwendung fand, zeigte sich am 26. September 1737. Das Hochgericht musste abgebrochen werden. Die Abbruchsarbeit durch die Handwerker erfolgte gemeinsam und nur im amtlichen Auftrage. Alle in der St. Elogizunft einverleibten Meister und Gesellen zogen mit Pfeifen und Trommeln paarweise hinaus. Jeder vollführte mit seinem Professionsinstrument an die drei Säulen, welche die Richtstätte abgrenzten, einen Streich. Der Grossweibel, in den Stadtfarben gekleidet, verlas zur Ehrenrettung der beteiligten Handerker die amtliche Warnung:

«Allen und jedem, so hier versammelt zugegen stehen, wird hiermit unter Androhung hochobrigkeitlicher Ungnade und 50 Taler Strafe verboten, dass keiner, sowohl unter ihnen, den Hantierungstreibenden selber, als andere, wer der auch wäre, sich auf keine Weise unterstehen soll, diese heut von ihnen .... auf hochobrigkeitlichen Befehl durch den Hammer um das Hochgericht geschehene Berührung, weder jetzt, noch künftighin, ihnen oder den Ihrigen, vorzuwerfen, vorzurufen noch zu lästern."

Danach zogen alle in der vorgeschriebenen Ordnung wieder nach Hause. Die Ehrbarkeit der beteiligten Handwerker bei diesem unehrbaren Abbruch war durch diese amtliche und öffentliche Erklärung bewahrt und wiederum rechtsgültig geworden.

Bildarchiv (6)

Galgen_Wil_-rot.jpgGrenzatlas_um_1730_-_Thur_-_Galgen.jpgHochgericht_um_1730.jpgWoba-1.jpgWoba-2.jpgWoba-3.jpg

Quelle: wilnet.ch