Bereits ab 1835 erhielt Ambros Müller (1803-1880), der Bruder des bekannten Kreisammanns Johann Baptist Müller, die Konzession zum Wirten auf dem "Freihof" an der Strassengabelung Bronschoferstrasse - Zürcherstrasse. Im August 1849 machte sich wieder einmal der Mangel an fliessendem Wasser in seiner Wirtschaft besonders stark bemerkbar. Er stellte deshalb das Gesuch für die Erstellung eines Brunnens mit laufendem Wasser. Der Gemeinderat sah die Notwendigkeit ein, äusserte allerdings Bedenken, da der nächste Brunnen der Niklausenbrunnen in der Nähe der heutigen Kantonalbank war. Die weiteren Abklärungen ergaben, dass es möglich sei, obwohl die Entfernung gross war, eine Bleirohrleitung vom Niklausbrunnen zum Freihof zu ziehen. Die Kosten der Leitung musste Müller übernehmen, ebenso wie er zu einem jährlichen Wasserzins verpflichtet wurde.
Gemäss der eingemeisselten Jahreszahl muss 1866 der vermutlich hölzerne Brunnentrog durch einen Steintrog ersetzt worden sein. Da es sich um einen privaten Brunnen handelt, tauchen nur vereinzelt Stellen in den offiziellen Quellen auf. Als 1867 die Schweizerischen Bundesbahnen eine Wasserleitung aus Tonröhren aus der Stadt zur Station verlegen wollten, wurde festgehalten, dass ein Anschluss des Freihofbrunnens nicht möglich sei, da dieser zu hoch liege.
Erst 1951 stellte der damalige Wirt zum "Freihof", Josef Bürge, das Gesuch, den Brunnen an die öffentliche Wasserversorgung anzuschliessen. Die private Quellfassung befinde sich nämlich in einem Gebiet, wo jetzt verschiedene Neubauten erstellt würden. Durch den Aushub der Baugruben sei die Wasserleitung mehrfach unterbrochen worden, was erhebliche Reparaturkosten verursacht habe. Zudem müsse wegen einem Wohnhaus-Neubau die Leitung verlegt werden. Dem zusätzlichen Argument, dass der Freihofbrunnen in diesem Gebiet der einzige öffentliche Brunnen sei und insbesondere bei Truppen-Einquartierungen wichtig sei, verschloss sich der Gemeinderat nicht. Allerdings wurde klar festgehalten, dass zwar der Anschluss an das öffentliche Wassernetz bewilligt werde, die Gratisabgabe von Trinkwasser aber ein Entgegenkommen der Gemeinde sei und kein Recht daraus abgeleitet werden könne. Die kostenlose Lieferung werde nur so lange gewährt, als der Brunnen auch der Oeffentlichkeit zur Verfügung stehe. Die Kosten für den Anschluss gingen voll zu Lasten des Eigentümers, ebenso der Unterhalt. Die Übernahme der bestehenden Quellfassung durch die Gemeinde wurde abgelehnt.
